Strafrecht

Strafrecht und Pflege

Das Strafrecht ist für Pflegekräfte relevant, weil sie täglich mit besonders schutzbedürftigen Menschen arbeiten und dabei tief in zentrale Rechtsgüter eingreifen – vor allem Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Würde.
Pflegehandlungen sind daher rechtlich nie „neutral“, sondern können im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn Pflichten verletzt oder Grenzen überschritten werden.

Pflegekräfte kommen immer dann mit dem Strafrecht in Berührung, wenn:

  • durch Tun oder Unterlassen ein Patient zu Schaden kommt
  • Schutz- oder Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden
  • Rechte von Patient:innen verletzt werden (z. B. Freiheit, Selbstbestimmung, Datenschutz)

Typische Berührungspunkte sind unter anderem:

  • Fahrlässige Körperverletzung (z. B. bei Stürzen durch mangelnde Sicherung)
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Verletzung der Schweigepflicht
  • Freiheitsberaubung (z. B. unzulässige Fixierungen)
  • sowie Körperverletzung ohne wirksame Einwilligung

Ziel des Strafrechts in der Pflege ist dabei nicht die Bestrafung von Fehlern, sondern der Schutz von Patient:innen und die Sicherstellung fachgerechten, verantwortungsvollen Handelns.

Wann greift das Strafrecht?

1. Verstoß gegen Strafgesetze
Wenn ein Verhalten im StGB (Strafgesetzbuch) oder in Nebengesetzen ausdrücklich verboten ist.

  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Diebstahl (§ 242)
  • Betrug (§ 263)
  • Tötungsdelikte (Mord, Totschlag)
  • Sexualstraftaten
  • Sachbeschädigung
  • Nötigung / Bedrohung

Faustregel:
Wenn Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht ist Strafrecht im Spiel.

2. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Strafrecht greift nur, wenn man schuldhaft handelt:

  • Vorsatz: „Ich weiß, was ich tue – und tue es trotzdem.“
  • Fahrlässigkeit: „Hätte ich wissen und vermeiden können.“ (z. B. fahrlässige Körperverletzung)

Ohne Schuld → kein Strafrecht. (Unfall ≠ automatisch Straftat)

3. Nicht nur Tun, auch Unterlassen
Gerade für Pflege & Medizin wichtig:

  • Wer garantenpflichtig ist (Pflegekräfte, Ärzte, Eltern)
  • und notwendige Hilfe unterlässt
    → kann strafbar sein
    Beispiel:
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Fahrlässige Körperverletzung durch Nicht-Handeln

4. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten
Damit man weiß, wann es ernst wird:

  • Zivilrecht: Schadenersatz, Schmerzensgeld → „Zahl halt.“
  • Ordnungswidrigkeit: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot → „Das kostet.“
  • Strafrecht: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Vorstrafe → „Der Staat ist sauer.“

5. Typische strafrechtliche No-Gos im Gesundheitswesen
Nur damit du sie auf dem Radar hast:

  • Körperverletzung ohne wirksame Einwilligung
  • Verletzung der Schweigepflicht
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Freiheitsberaubung (z. B. Fixierung ohne Rechtsgrundlage)
  • Dokumentationsfälschung (ganz heißes Eisen 🔥)

Merksatz für Prüfungen:

Strafrecht greift, wenn ein schuldhaftes Verhalten ein Strafgesetz verletzt und der Staat ein Strafbedürfnis sieht.

Wenn du willst, mach ich dir daraus:

eine 1-Minuten-Prüfungsantwort

oder ein Pflege-Beispiel → Straftat ja/nein

oder ein kleines Multiple-Choice-Quiz 😏

Strafbare Verhaltensweisen stehen im Strafgesetzbuch (objektiver Tatbestand) Außerdem muss mit Vorsatz gehandelt werden (subjektiver Tatbestand) und die Tat muss rechtswidrig sein (ohne Einwilligung)

Sorgfaltspflichverletzung: ohne Vorsatz, also fahrlässig, und jemand ist u Schaden gekommen. Pflegefräfte haben mehr Sorgfaltspflichten, weil sie mit Menschen arbeiten deshalb wird auch viel dokumentiert, auch wegen der Beweißlast Sorgfaltspflichtverletzungen sind strafbar was falsch gemacht, was man eigentlich richtig gemacht hätte werden müssen

wirksame Einwilligung: Geber muss einwilligungsfähig, nicht dement, kein Kleinkind wichtig vor Operationen der Geber muss die Verfügungsbefugnis haben: töten auf Verlangen, irgendwas sinnlos amputieren muss vor der Tat gegeben werden muss bewusst und freiwillig sein, Patient muss aufgeklärt werden und zeit um Überlegen haben Aufklärung und Durchführung müssen klar getrennt sein, wegen zeit zum Überlegen vor der Entscheidung

Verabreichung von Medikamenten ist auch eine Körperverlezung

Strafen stehen im Strafgesetzbuch Verbrechen
mind. 1 Jahr Knast Vergehen Diebstahl, Körperverletzung

gegen den freien Willen darf man nichts mit dem Patienten machen